Gerichtsstandsvereinbarung: Update
Europa
Gerichtsstandsvereinbarungen innerhalb der EU sind in der sog. Brüssel-Ia-Verordnung geregelt (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L351 vom 20.12.2012), die seit dem 10.01.2015 in 27 EU-Mitgliedsstaaten sowie mittelbar auch im Verhältnis zu Dänemark Anwendung findet. Dadurch entfällt insbesondere das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren (wir berichteten). Im Rechtsverkehr zwischen EU und EFTA-Staaten (Schweiz, Norwegen, Island), gilt das sog. Luganer Übereinkommen.
Außerhalb Europas
Im Rechtsverkehr mit Staaten außerhalb Europas herrscht im Bereich der Gerichtsstandsvereinbarungen bisher viel Rechtsunsicherheit. Manche dieser Staaten lassen Gerichtsstandsvereinbarungen überhaupt nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. In manchen Fällen können doppelte Zuständigkeiten bestehen, was dazu führen kann, dass ein Sachverhalt von Gerichten verschiedener Länder beurteilt wird, was zu divergierenden Entscheidungen führen kann. Das HGÜ schafft hierfür einen einheitlichen Rechtsrahmen. Es gilt nun seit 01.10.2015 für die EU (ohne Dänemark) und Mexiko. Die USA und Singapur sind zwar Unterzeichner des HGÜ, haben das Übereinkommen bislang aber nicht ratifiziert.
Ob das HGÜ ein Erfolg werden wird, wird vor allem davon abhängen, ob wirtschaftlich bedeutende Staaten, insb. die USA das Abkommen ratifizieren werden.
Wir werden weiter berichten. Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um Gerichtsstandsvereinbarungen im Wirtschaftsrecht.
Singen, 08.03.2016

Dr. Dirk Struckmeier
Berufsrecht / Berufshaftung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter, Gesellschafts- und Handelsrecht, Internationaler Rechtsverkehr, Produkthaftung und Produktsicherheit, Recht der Allg. Geschäftsbedingungen, Umwandlungsrecht, Unternehmenskauf (M & A) / Unternehmensstrukturierung, Vertriebsrecht
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