Hinweis an unsere deutschen Mandanten mit Tochtergesellschaften in Spanien
Seit dem Gesetz 14/2013 vom 27. September zur Unterstützung der Unternehmer und deren Internationalisierung müssen die Geschäftsbücher, die die Unternehmer gem. dem Gesetz führen müssen, einschließlich der Bücher über die Niederschriften der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen oder Hauptversammlungen, die Gesellschafterbücher oder Aktienbücher innerhalb von 4 Monaten nach dem Abschluss des Geschäftsjahres, im Regelfall bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres, dem Handelsregister elektronisch übermittelt werden. Das bedeutet insbesondere, dass alle Actas (Niederschriften) aus den Beschlüssen der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen aus dem Jahre 2015 bis 30.04.2016 dem Handelsregister elektronisch übermittelt werden müssen.
Villingen-Schwenningen, 18.04.2016

Eva Camina Giral
Insolvenzrecht, Internationaler Rechtsverkehr, Spanisches Wirtschaftsrecht
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