Kaufrecht und Baurecht:
Die Reform kommt Anfang 2018
Wie schon mehrfach an dieser Stelle berichtet, wurde an einem Gesetzesentwurf zur Reform des Kauf- und Baurechts gearbeitet. Am 16. Februar 2017 haben sich die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD auf einen Kompromiss bei der Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts verständigt. Handwerker haben zukünftig einen Anspruch auf Erstattung von Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Materiallieferungen, auch wenn der Lieferant den Mangel nicht zu vertreten hat, weil er zB. das Material nicht selbst hergestellt hat. Es soll aber dabei bleiben, dass Lieferanten ihre Haftung für Ein- und Ausbaukosten auch künftig gegenüber Handwerkern, die mangelhafte Materialien verbaut haben, durch AGB ausschließen können. Die Einzelheiten und konkreten Formulierungen, auch hinsichtlich der Reform zum Bauvertragsrecht, sollen nun zeitnah vom Bundestag formuliert werden. Es ist beabsichtigt, die Reform bis Ende März 2017 im Bundestag zu verabschieden. Aufgrund des Anpassungsbedarfs der Praxis soll die Reform erst zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Betroffene Unternehmen sollten rechtzeitig ihre Verträge und AGB auf Anpassungsbedarf hin überprüfen.

Dr. Dirk Struckmeier
Berufsrecht / Berufshaftung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter, Gesellschafts- und Handelsrecht, Internationaler Rechtsverkehr, Produkthaftung und Produktsicherheit, Recht der Allg. Geschäftsbedingungen, Umwandlungsrecht, Unternehmenskauf (M & A) / Unternehmensstrukturierung, Vertriebsrecht

Dr. Simon Zepf
Arbeits- und Dienstvertragsrecht, Bau- und Immobilienrecht, Gewerbliches Mietrecht
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