Mietverträge über noch zu errichtende Gebäude im Kartellvergaberecht
Öffentliche Auftraggeber haben häufig einen Bedarf an Immobilien für verschiedenste Nutzungszwecke (z. B. Bürogebäude, Polizeiwache, Forschungseinrichtung etc.), den sie durch die Anmietung einer entsprechenden Immobilie decken wollen. Oft steht aber ein passendes, bereits fertiggestelltes Gebäude nicht zur Verfügung, so dass auf ein um- bzw. auszubauendes oder noch zu errichtendes Objekt zur Miete zurückgegriffen werden muss. Für die öffentlichen Auftraggeber stellt sich insoweit auch die Frage der kartellvergaberechtlichen Relevanz des Vorhabens, also der Anwendbarkeit der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i. V. m. den jeweils weiteren für Vergaben oberhalb des maßgeblichen EU-Schwellenwertes geltenden Verordnungen. Vom Kartellvergaberecht ausdrücklich ausgenommen sind nur Mietverträge über bereits vorhandene Gebäude.
Dieser Beitrag soll einen Überblick zum Rechtsstand betreffend den Abschluss von Mietverträgen über noch zu errichtende Gebäude im Kartellvergaberecht geben. Dabei wird zunächst der relevante Rechtsrahmen dargestellt. Sodann wird auf die inhaltliche Reichweite der betreffenden Ausnahmeregelung in Bezug auf noch zu errichtende Gebäude, auf die Abgrenzung von Mietverträgen im Verhältnis zu Bauaufträgen und auf die Einordnung sogenannter gemischter Aufträge eingegangen. Weiter finden Sie die im Wesentlichen relevante Rechtsprechung des EuGH sowie die jüngere nationale Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anmietung noch zu errichtender Immobilien. Schließlich endet der Beitrag mit einem die wesentlichen Gesichtspunkte zusammenfassenden Fazit. Ob und inwieweit sich im Fall der Kartellvergaberechtsfreiheit Anforderungen aus dem Haushaltsvergaberecht, einem Landesvergabegesetz und/oder den Grundprinzipen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei Binnenmarktrelevanz ergeben, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Inhalt:
- Relevante Rechtsvorschriften
- Anwendung von § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB auf noch zu errichtende Gebäude?
- Zur Abgrenzung eines Mietvertrages von einem Bauauftrag
- Zur Einordnung gemischter Aufträge
- Rechtsprechung
- Fazit

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