Update zu den News vom 27.12.2016:
WLAN-Netze: Gesetzgeber schafft Störerhaftung von Anbietern drahtloser Netzwerke ab
Nachdem der Bundesrat am 22.09.2017 die 3. Änderung des Telemediengesetzes (TMG) gebilligt hat, ist diese am 13.10.2017 in Kraft getreten. Diese erneute Änderung des TMG führt zur erhofften Abschaffung der sog. Störerhaftung von Anbietern drahtloser Netzwerke, die bisher den netzpolitisch erwünschten Ausbau offener WLAN-Netze in Deutschland gebremst hat. Auf Basis der Störerhaftung konnten WLAN-Anbieter bisher auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie an einer über ihren Anschluss begangenen Rechtsverletzung ihrer Nutzer im Übrigen nicht beteiligt waren.
In § 8 Abs. 1 S. 2 TMG n.F. ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass (Dienste-)Anbieter, soweit sie hierfür nicht verantwortlich sind „[…] insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden [können]; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche“. Somit kann der WLAN-Anbieter künftig auch nicht mehr auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden, wenn seine Nutzer z.B. illegal Filme oder Musik über Tauschbörsen anbieten oder downloaden. Zudem wird in § 8 Abs. 4 TMG n.F. geregelt, dass der WLAN-Anbieter von Behörden nicht dazu verpflichtet werden dürfen, sein WLAN mit einem Passwort zu schützen oder Nutzer zu registrieren.
Einziger Wermutstropfen: Mit § 7 Abs. 4 TMG n.F. wurde für Inhaber geistiger Eigentumsrechte die Möglichkeit geschaffen, WLAN-Anbieter zur Sperrung bestimmter Inhalte und Seiten zu verpflichten. Immerhin müssen die Rechteinhaber die Kosten solcher Sperranordnun-gen aber künftig selbst tragen.

Jan Sklepek
Berufsrecht / Berufshaftung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter, Compliance, Datenschutzrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Internationaler Rechtsverkehr, IT-Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
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